Mitglied sein

Mitglied oder Gesellschafter ist die natürliche oder juristische Person, die durch die Zeichnung eines Kapitalanteils in verschiedenen Formen an der Genossenschaft beteiligt ist.
Man unterscheidet folgende Kategorien: mitwirkende Mitglieder (arbeitende Mitglieder, besondere Mitglieder und in den Sozialgenossenschaften auch ehrenamtliche Mitglieder) und finanzierende Mitglieder. Zur Gründung einer Genossenschaft sind mindestens neun Mitglieder notwendig. Unter besonderen Bedingungen kann eine Genossenschaft auch von mindestens drei Mitgliedern gegründet werden.
Die Rechte des Mitgliedes sind:

  • eine Stimme bei der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung;
  • das Recht auf Kontrolle (zum Beispiel: Einsicht in Gesellschaftsbüchern oder Kopieren von eingetragenen Protokollen);
  • Anrecht auf die Auszahlung von Dividenden und Anspruch auf Arbeit, Dienstleistungen, Gütern, usw. (je nach Typologie der Genossenschaft).

Der Gründungsakt oder das Statut können besondere Rechte für die Inhaber von Beteiligungspapieren vorsehen.
Die Pflichten des Mitgliedes sind:

  • den Wert des/der gezeichneten Anteils/Aktie und eventuelle zusätzliche Leistungen (z. B. Aufpreis) zu bezahlen, welche vom Gründungsakt, dem Statut oder dem zuständigen Verwaltungsorgan vorgesehen worden sind;
  • das Statut und sämtliche von der Genossenschaft angewandte Reglements zu befolgen.

Die Gesellschaftsorgane

Die Gesellschaft, da sie eine juridische Person ist, handelt mittels ihrer Organe, d. h. sie führt mittels physischen Personen, welchen bestimmte Aufgaben zugewiesen worden sind, ihre Tätigkeit aus.
Die Organe können sich aus einer Person (zum Beispiel: der Alleinverwalter) oder auch mehreren Personen (Mitgliederversammlung, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat) zusammensetzen.